Redispatch 2.0
Ein Überblick
Als Netzbetreiber müssen wir das Stromnetz immer stabil halten. Speziell, wenn zu viel oder zu wenig Strom erzeugt wird, muss die Leistung größerer Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) oder Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) reduziert oder erhöht werden, je nach Bedarf.
Dazu wurde vom Gesetzgeber mit dem Redispatch 2.0 der rechtliche Rahmen geschaffen. Er verpflichtet uns als Netzbetreiber, im Falle von Gefährdungen oder Störungen der Netzsicherheit und Netzstabilität – gegebenenfalls ferngesteuert – auf die Erzeugungsleistung von Stromerzeugungsanlagen zuzugreifen. Ziel ist die Vermeidung eines Netzengpasses. Im Gegenzug für eine tatsächlich erfolgte Redispatch-Maßnahme hat der betroffene Anlagenbetreiber Anspruch auf einen angemessenen finanziellen Ausgleich.
Download
Ihr Ansprechpartner vor Ort
Sie haben weitere Fragen? Gerne helfe ich Ihnen weiter.
Niklas Kurbjuweit
EDM, Bilanzierung, Zählerwesen
Vorteile Redispatch 2.0
Gesetzlicher Hintergrund
Redispatch 2.0 wurde im Rahmen des Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) eingeführt und gilt seit dem 1.10.2021. Es werden alle Erneuerbare Energieanlagen (EE-Anlagen) sowie Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) ab 100 kW und nachrangig Anlagen bis 100 kW, die jederzeit durch den Netzbetreiber fernsteuerbar sind, in den Redispatch einbezogen. Der Kreis der betroffenen Anlagenbetreiber erweiterte sich durch Redispath 2.0 und erfordert neue Aufgaben für die Anlagenbetreiber.
Aufgaben des Anlagenbetreibers
Häufig gestellte Fragen zu Redispatch 2.0
Alle Stromerzeugungsanlagen und Stromspeicher mit einer installierten elektrischen Leistung ab 100 kW. Dazu zählen konventionelle Anlagen, Erneuerbare-Energien-Anlagen, Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen und Speicheranlagen. Notstromaggregate sind weitestgehend von Redispatch-Maßnahmen ausgenommen (ausschließlich Stammdatenmeldung).
Die elektrische Nennleistung von 100 kW bezieht sich auf die technischen Ressourcen (TR), die mit der SEE“ (= StromErzeugungsEinheit) des Marktstammdatenregisters gleichgesetzt wird. (laut Anlage zum BK6-20-061 der Bundesnetzagentur)
Wenn die Anlage mit dem Stromnetz verbunden ist, ist die Anlage auch von Redispatch-Maßnahmen betroffen, da durch eine Änderung der Anlagenfahrweise potentiell Engpässe im Netz behoben werden können. Die Einbeziehung von Eigenversorgungsanlagen geschieht jedoch nur als letzte Möglichkeit zur Lösung von Problemen der Netzsicherheit. Daher sind nicht viele Eingriffe für diese Anlagentypen zu erwarten. Wärmegeführte Stromerzeugungsanlagen sind hier analog zu betrachten.
Ja, es gibt Ausgleichszahlungen für Anlagenbetreiber, die durch Redispatch-Maßnahmen wirtschaftliche Nachteile erleiden. Das heißt, falls Ihre Anlage durch eine Redispatch-Maßnahme herunterreguliert wird, steht Ihnen eine Entschädigung für den nicht erzeugten Strom in dieser Zeit zu. Diese ist von der Bundesnetzagentur geregelt.
Der Einsatzverantwortliche (EIV) ist die Person oder Organisation, die für die Steuerung und den Betrieb der Anlage im Rahmen des Redispatch 2.0 verantwortlich ist. Er ist also für die Planung und Einsatzführung einer technischen Ressource (TR), die Übermittlung der Fahrpläne, den Einsatz der steuerbaren Ressourcen (SR) im Aufforderungsfall und für die Informationsbereitstellung an den zuständigen Data-Provider (Connect+) verantwortlich.
Maßgeblich ist der Beschluss der BNetzA (BK6-20-061). Die zu übermittelnden Daten umfassen u.a. Anlagenstammdaten, Bewegungsdaten sowie Planungsdaten und Nichtverfügbarkeiten. Die Rolle wird vom Anlagenbetreiber wahrgenommen, soweit dieser keinen Dritten mit der Wahrnehmung beauftragt. Im Allgemeinen bietet sich ein Direktvermarktungsunternehmen für die Übernahme dieser Rolle an. Wir als Ihr Anschlussnetzbetreiber können die Rolle des EIV nicht übernehmen.
Der Betreiber einer technischen Ressource (BTR) ist verantwortlich für den Einbau, den Betrieb und die Wartung von technischen Ressourcen. Im Zuge des Redispatch-Prozesses stellt er bei Bedarf Echtzeitdaten oder meteorologische Daten für die Ermittlung der zu bilanzierenden Energiemenge bereit (Ausfallarbeit). Die Rolle wird vom Anlagenbetreiber wahrgenommen, soweit dieser keinen Dritten (z.B. ein Direktvermarktungsunternehmen) mit der Wahrnehmung beauftragt. Wir als Ihr Anschlussnetzbetreiber können die Rolle des BTR nicht übernehmen.
Der BDEW hat eine Liste mit Unternehmen veröffentlicht, die Dienstleistungen für Anlagenbetreiber im Rahmen von Redispatch 2.0 anbieten.
Anlagen, die nicht teilnehmen, können im Extremfall vom Netzbetreiber abgeregelt werden, um die Netzstabilität zu gewährleisten.
Eine technische Ressource entspricht im Wesentlichen der Definition einer Stromerzeugungseinheit bzw. einer Stromspeichereinheit gemäß Marktstammdatenregister. Jeder technischen Ressource ist ein Identifikator zugeordnet. Mehrere technische Ressourcen können zu einer steuerbaren Ressource aggregiert werden, wenn die Aggregationsregeln hierzu erfüllt sind. Jede technische Ressource muss in genau einer steuerbaren Ressource enthalten sein.
Die steuerbare Ressource ist das abrufbare Objekt für Netzbetreiber (NB) im Redispatchprozess. Im Duldungsfall wird die steuerbare Ressource vom NB gesteuert und im Aufforderungsfall aufgefordert bzw. angewiesen. In der Kommunikation zwischen NB wird immer nur auf steuerbare Ressourcen referenziert.